In der Begründung des BGH zu seinem Urteil in Sachen Vogel ./. VG-Wort findet sich der folgende Passus:
„Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten ((VG-WORT)) wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den hier nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts (dazu C I 4).
Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu (da zu C I 5).
Die Bestimmung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG fingiert weder ein Leistungsschutzrecht noch einen Vergütungsanspruch der Verleger (dazu C I 6).“
Angesichts der Klarheit dieser Aussage muss man sich fragen, warum so wenige Branchenvertreter, insbesondere bei der Fachpresse und den Verbänden, nicht schon frühzeitig Alarm geschlagen haben. Die allgemein zur Schau getragene Überraschung ist schwer verständlich.