Wenn die Rückforderung der VG Wort zum Problem wird – was ist zu tun?

Ende Juni 2017 werden bei den Verlagen die Rückforderungen der VG Wort, VG Bildkunst und GEMA eingehen. In Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei BBL bietet Narses Soforthilfe an: Wir unterstützen Verlage dabei, eine Überschuldung zu vermeiden und Weiterlesen

Feedback zu: „Budgetkürzungen in Folge des VG Wort-Urteils“

Die Ergebnisse der Narses-Verlagsbefragung zu Konsequenzen aus dem BGH-Urteil zur VG-Wort (im Auftrag von Langendorfs Dienst) stießen auf ein großes Interesse im Markt. Eine ausführliche Darstellung der Ergebnisse veröffentlichte das Börsenblatt online.

Artikel bei boersenblatt.net

VG Wort-Urteil: Nur 35 % aller befragten Verlage schließen Budget-Kürzungen aus

Über die Auswirkungen des BGH-Urteils zur Ausschüttungspraxis der VG Wort wurde bisher nur spekuliert. Nun bringt eine von Narses im Auftrag von Langendorfs Dienst durchgeführte Befragung erste Erkenntnisse über das Ausmaß der Rückforderungen und die Konsequenzen für Verlagsaktivitäten. Weiterlesen

Vergabekriterien für einen Kleinkunst-Schutzschirm für Verlage

Der Börsenverein engagiert sich dafür, Finanzmittel vom Staat für einen Fonds einzuwerben, um Verlage, die von der Rückzahlungsforderung der VG Wort existenziell betroffen sind, zu unterstützen. „Ein Modell, an dem gerade gearbeitet wird, ist ein Darlehensfonds, der Überbrückungshilfen leisten könnte,“ so Alexander Skipis vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels (Interview). Mögliche Vergabekriterien für den Schutzschirm sind jedoch völlig unklar. Weiterlesen

BGH-Urteil zur VG Wort im Wortlaut erschienen

Zitat

In der Begründung des BGH zu seinem Urteil in Sachen Vogel ./. VG-Wort findet sich der folgende Passus:

„Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten ((VG-WORT)) wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den hier nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts (dazu C I 4).
Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu (da zu C I 5).
Die Bestimmung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG fingiert weder ein Leistungsschutzrecht noch einen Vergütungsanspruch der Verleger (dazu C I 6).“

Angesichts der Klarheit dieser Aussage muss man sich fragen, warum so wenige Branchenvertreter, insbesondere bei der Fachpresse und den Verbänden, nicht schon frühzeitig Alarm geschlagen haben. Die allgemein zur Schau getragene Überraschung ist schwer verständlich.

vogel ./. vg wort im Wortlaut

Der einheitliche Mehrwertsteuersatz wird kommen – Juncker sei Dank

Niemand hat es verstanden und außer den Finanzämtern hat es auch keiner gewollt. Die unterschiedliche Besteuerung von digitalen und elektronischen Ausgaben von Medien wird wohl fallen – Juncker sei Dank. Wir Deutsche haben das alleine nicht hinbekommen. Die Möglichkeit, wieder sinnvolle, verbraucherfreundliche Bundles zu schnüren, ohne endlose Schleifen in der IT stricken zu müssen, damit eine steuerkonforme Rechnung erzeugt werden kann, ist aber kein Fortschritt. Es ist die Rückkehr zum Normalniveau.

Warum die deutschen Medien flächendeckend (und völlig selbstverständlich) davon ausgehen, dass damit der einheitliche reduzierte Mehrwertsteuersatz auch für digitale Ausgaben kommen wird, lässt sich aus dem Statement von Herrn Juncker nicht zwingend begründen, Weiterlesen