Bisher galt die Vorschrift, dass die Zahl der Aufsichtsräte einer AG immer durch drei teilbar sein muss. Für Unternehmen, die nicht mehr als 500 Mitarbeiter in Deutschland haben und damit nicht der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen, ist die Regelung künftig aufgehoben. Kleinere Aktiengesellschaften, und das ist die weit überwiegende Anzahl, können künftig die Zahl ihrer Aufsichtsratsmitglieder frei bestimmen.
In der Medienbranche dürften, abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen, wohl die meisten Aktiengesellschaften von dieser Flexibilität profitieren.
Was bleibt:
Die Mindestgröße von drei Personen gilt weiterhin. Eine entsprechende Anpassung der Satzung wird in vielen Aktiengesellschaften notwendig sein.
Im Bundesrat wurde in seiner letzten Sitzung am 18. Dezember 2015 die Aktienrechtsnovelle 2016 ohne weitere Anträge verabschiedet. Damit kann auch die Änderung von § 95 AktG im Laufe des Januar 2016 nach der Unterschrift durch den Bundespräsidenten und der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Weitere Infos zu Gesetzesnovelle:
Freshfields: Was hat sich gegenüber dem Regierungsentwurf geändert?